CoPunktRechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 20. Oktober 2026 · Gültig für alle Verträge über die Nutzung von CoPunkt
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Ertugrul Ünal, Hafnerstraße 20, 74211 Leingarten („Anbieter“) und dem Kunden über die Software CoPunkt. Dazu gehören die Anwendung für Windows, der Kundenbereich im Internet, die Handwerker-App für Android, die Gestaltungen für Belege und, wenn gebucht, der Serverbetrieb (§ 4).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Bei der Registrierung und bei jeder Bestellung bestätigt der Kunde ausdrücklich, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Der Anbieter kann einen Nachweis verlangen, etwa eine Gewerbeanmeldung oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Welcher Fassung dieser Bedingungen der Kunde zugestimmt hat, ist mit Datum im Kundenkonto vermerkt. Die Bedingungen liegen außerdem jeder Installation des Windows-Programms als Textdatei bei.
§ 2 Vertragsschluss, Testphase, Einladungscodes, kostenlose Zugänge
(1) Die Darstellung der Tarife auf diesen Seiten ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung.
(2) Mit dem Absenden einer Bestellung im Kundenbereich, im Programm oder auf anderem Weg gibt der Kunde ein Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Bestellung in Textform annimmt oder mit der Leistung beginnt. Bis dahin ändert sich am Zugang des Kunden nichts.
(3) Eine kostenlose Testphase begründet keinen entgeltlichen Vertrag. Sie endet mit Ablauf der angegebenen Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und geht nicht von selbst in einen kostenpflichtigen Vertrag über. Bucht der Kunde während der Testphase einen Tarif, beginnt der bezahlte Zeitraum mit dem Ende der Testphase; die restlichen Testtage bleiben kostenlos. Bucht er nach ihrem Ablauf oder fehlt zum Ende der Testphase noch das Zahlungsmittel oder die Zulassung der Überweisung (§ 8 Abs. 4), beginnt der bezahlte Zeitraum erst, wenn die Buchung wirksam wird; die Zeit dazwischen wird nicht berechnet. Endet die Testphase, ohne dass der Kunde einen Tarif gebucht hat, wechselt der Zugang in den Lesemodus (§ 3 Abs. 9). Frühestens 60 Tage danach kündigt der Anbieter dem Kunden per E-Mail die Löschung an; damit endet der Vertrag, und es gilt § 10: Der Kunde kann seine Daten noch 30 Tage herunterladen, wird 14 und 3 Tage vor der Löschung erinnert, und danach werden die Daten gelöscht. Bucht der Kunde vorher einen Tarif, entfällt die Löschung.
(4) Der Anbieter kann den Zugang zu Teilen der Webseite, zum Herunterladen der Programme und zur Registrierung von einem Einladungscode abhängig machen. Ein Code ist für den Empfänger bestimmt, dem der Anbieter ihn gegeben hat, und darf nicht weitergegeben werden. Er begründet keinen Anspruch auf einen Vertragsschluss und kann befristet oder gesperrt werden.
(5) Für Gestaltungen gilt § 15.
(6) Kostenlose Zugänge. Kostenlose Zugänge, also die Testphase und Zugänge, die der Anbieter einem Betrieb zum Erproben kostenlos einräumt (Testbetrieb), kann der Anbieter mit einer Frist von 14 Tagen einschränken oder beenden, etwa wenn sie nicht genutzt werden: einschränken, indem er einen ungenutzten Rechner oder App-Zugang sperrt, beenden, indem er den Zugang in den Lesemodus (§ 3 Abs. 9) setzt. Er kündigt dies in Textform an. Die Daten des Kunden bleiben dabei erhalten und können weiter angesehen und exportiert werden; für eine so beendete Testphase gilt danach Abs. 3. Für Teilnehmer am Beta-Test gelten die Bedingungen für den Beta-Test.
§ 3 Leistungen
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Software für die Dauer des Vertrags im Umfang des gebuchten Tarifs bereit. Welche Funktionen, wie viele Arbeitsplätze und wie viele App-Zugänge enthalten sind, ergibt sich aus dem Tarif; der jeweils gültige Umfang steht auf der Preisseite und im Kundenbereich.
(1a) Grundpaket und Bausteine. Neben den fertigen Paketen kann der Anbieter ein Grundpaket anbieten, zu dem der Kunde einzelne Funktionen als Bausteine dazubucht. Bausteine lassen sich auch zu einem anderen Tarif dazubuchen, soweit dieser sie nicht schon enthält. Setzt ein Baustein eine andere Funktion voraus, die weder im Tarif enthalten noch gebucht ist, wird sie als Baustein mitgebucht; das wird vor der Buchung angezeigt. Grundpaket und gebuchte Bausteine bilden zusammen den Tarif des Kunden im Sinne dieser Bedingungen.
(2) Anwendung für Windows: Sie arbeitet ohne Serverbetrieb mit einer Datenbank auf dem Rechner des Kunden. Sie prüft regelmäßig über das Internet den Stand der Lizenz. Ist das Portal des Anbieters nicht erreichbar, bleibt sie für die im Tarif angegebene Kulanzzeit uneingeschränkt benutzbar.
(3) Kundenbereich: Verwaltung des Vertrags, der Zugänge, Arbeitsplätze und Rechnungen sowie Auskunft über die beim Anbieter gespeicherten Daten.
(4) Handwerker-App: Monteure erhalten Einsätze und erfassen Rapporte, Aufmaße, Fotos und Unterschriften; Inhaber sehen mit Serverbetrieb zusätzlich Daten ihres Betriebs. Die Übertragung zwischen Büro und Telefon läuft über die Server des Anbieters. Die App setzt ein Android-Telefon des Kunden ab Android 7.0 voraus.
(5) Der Anbieter stellt neue Fassungen der Software bereit, um Fehler zu beheben, die Sicherheit zu erhalten und Rechtsänderungen umzusetzen. Er darf die Software weiterentwickeln, solange der vertraglich geschuldete Funktionsumfang dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Fällt eine wesentliche Funktion weg, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen; bereits gezahlte Vergütung für die Zeit danach erstattet der Anbieter anteilig.
(6) Der Anbieter bemüht sich um eine Verfügbarkeit des Portals und des Serverbetriebs von 99 % im Jahresmittel. Ausgenommen sind angekündigte Wartungen sowie Störungen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, etwa Ausfälle des Internets außerhalb seines Einflussbereichs.
(6a) Bevorzugter Support. Enthält der Tarif bevorzugten Support, bearbeitet der Anbieter Problemmeldungen, Anfragen und Rückmeldungen des Kunden vorrangig und gibt innerhalb eines Werktags eine erste Antwort. Werktage sind Montag bis Samstag; Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Die Antwort ist eine Rückmeldung zum Anliegen, keine Zusage, es in dieser Zeit zu lösen.
(7) Die Software ist ein Werkzeug. Der Anbieter leistet keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (§§ 2, 5 StBerG) und keine Rechtsberatung. Berechnungen, Vorlagen, Voreinstellungen, Buchungsvorschläge und Hinweise in der Software sind allgemein gehalten; sie berücksichtigen nicht den Einzelfall des Kunden und ersetzen keine steuerliche, rechtliche oder fachtechnische Beratung (für Vorlagen und Muster siehe § 16). Für den Inhalt seiner Belege, seiner Buchführung und seiner Erklärungen gegenüber Behörden bleibt der Kunde verantwortlich (§ 5 Abs. 6).
(8) Ändern sich Gesetze oder Vorgaben der Finanzverwaltung, die vertraglich zugesagte Funktionen betreffen, etwa Steuersätze, Pflichtangaben einer Rechnung oder vorgeschriebene Formate, bleibt der Anbieter verpflichtet, die Software in angemessener Frist anzupassen. Bis dahin weist er auf ihm bekannte Abweichungen in der Software, im Kundenbereich oder per E-Mail hin. In dieser Übergangszeit prüft der Kunde die betroffenen Ergebnisse besonders (§ 5 Abs. 6). Die Pflicht des Anbieters aus § 12 bleibt unberührt.
(9) Lesemodus. Nach Ablauf der Testphase oder des bezahlten Zeitraums, mit dem Ende des Vertrags (§ 10 Abs. 1), bei einer Beschränkung nach § 5 Abs. 8 und im Fall des § 8 Abs. 5 wechselt der Zugang in einen Lesemodus. Dann lassen sich keine Daten mehr anlegen oder ändern, auch nicht in der Handwerker-App. Weiter möglich sind: Daten ansehen und drucken, der Export als ZIP-Archiv, die Datensicherung, die Kopie auf einen eigenen Rechner und das Zurückholen der Daten aus dem Serverbetrieb. Kennwort und zweiten Faktor ändern, sich abmelden, Mailwünsche widerrufen und Probleme melden geht immer.
§ 4 Serverbetrieb
(1) Der Serverbetrieb ist gesondert buchbar. Mit ihm liegt die Geschäftsdatenbank des Kunden nicht auf seinem Rechner, sondern auf Servern, die der Anbieter in einem Rechenzentrum in Deutschland betreibt. Die Arbeitsplätze des Kunden und die App des Inhabers greifen über eine verschlüsselte Verbindung darauf zu. Ohne Verbindung zum Serverbetrieb können die Arbeitsplätze nicht arbeiten. Neue Fassungen der Software spielt der Anbieter im Serverbetrieb selbst ein, nach einer Sicherung und möglichst in einem Augenblick ohne laufende Anfrage; Anfragen aus dieser Zeit warten einige Sekunden und werden danach beantwortet.
(2) Jeder Kunde erhält einen eigenen, von anderen Kunden getrennten Bereich mit eigener Datenbank, eigenem Prozess und eigenem Netz. Rechenzeit und Arbeitsspeicher sind je Bereich in einem für den gewöhnlichen Betrieb ausreichenden Umfang begrenzt, damit kein Kunde die anderen beeinträchtigt.
(3) Der Anbieter sichert jeden Bereich täglich und verschlüsselt. Auf dem Server bleiben die letzten 14 Stände, in einem gesonderten Speicher in Deutschland 90 Tage; dort ist jede Sicherung die ersten 30 Tage gegen Löschen gesperrt. Zusätzlich erstellt der Rechenzentrumsbetreiber täglich ein Abbild der gesamten Serverplatte und behält die letzten sieben Tagesstände, damit sich der ganze Server schnell wiederherstellen lässt. Auf Wunsch des Kunden spielt der Anbieter einen gesicherten Stand zurück; Änderungen nach diesem Stand gehen dabei verloren. Die Sicherung des Anbieters ersetzt keine eigene Ablage der Unterlagen, die der Kunde aufbewahren muss; dafür kann er im Programm eine regelmäßige Kopie auf einen eigenen Rechner einrichten.
(4) Als Betreiber der Server hat der Anbieter technisch Zugriff auf die Daten im Serverbetrieb. Auf die Inhalte greift er nur zu, wenn der Kunde ihn anweist, etwa um eine vom Kunden gemeldete Störung zu beheben, oder wenn ein Gesetz es verlangt. Ein Diagnose- oder Supportzugriff wird protokolliert. Einzelheiten regelt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (§ 14).
(5) Mit dem Ende des Vertrags endet auch der Serverbetrieb. Was dann mit den Daten geschieht, regelt § 10.
(6) Vergütung und Testphase. Der Serverbetrieb wird zusätzlich zum Tarif vergütet. Er lässt sich im Kundenbereich oder in der Software buchen. Es gilt der Preis, der bei der Buchung auf der Preisseite, im Kundenbereich oder in der Software angezeigt wird (§ 8 Abs. 1); spätere Preisänderungen richten sich nach § 8 Abs. 7. Er wird ab dem Tag der Buchung zeitanteilig berechnet, für den Rest eines schon bezahlten Abrechnungszeitraums mit der nächsten Rechnung, danach im Abrechnungszeitraum des Tarifs im Voraus mit derselben Rechnung wie dieser. Vor der ersten Buchung kann der Kunde den Serverbetrieb einmal für die im Kundenbereich angegebene Zeit kostenlos testen. Die Testphase endet ohne Kündigung (§ 2 Abs. 3), mit einer Buchung vorzeitig.
(7) Kündigung des Serverbetriebs. Der Kunde kann den Serverbetrieb für sich, ohne den übrigen Vertrag, im Kundenbereich oder in der Software zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Bis dahin läuft er unverändert und wird berechnet.
(8) Ende des Serverbetriebs bei laufendem Vertrag. Wird der Serverbetrieb nach der Testphase nicht gebucht oder endet er durch Kündigung nach Abs. 7, wechselt er in den Lesemodus (§ 3 Abs. 9). Der Kunde kann seine Daten dort noch 30 Tage ansehen, exportieren und auf den eigenen Rechner holen. Der Anbieter erinnert ihn mindestens 14 Tage und erneut 3 Tage vor der Löschung per E-Mail und löscht danach den Bereich des Serverbetriebs; für Datenträger, Sicherungen und Abbilder gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Bucht der Kunde vorher, endet der Lesemodus sofort, und es wird nichts gelöscht. Das übrige Kundenkonto und die Daten auf den Rechnern des Kunden bleiben unberührt.
(9) Speicher. Im Preis des Serverbetriebs ist Speicher für den Datenbestand des Kunden enthalten, also für die Datenbank und die abgelegten Dateien wie Belege, Fotos und Anhänge; das Programm selbst zählt nicht mit. Wie viel enthalten ist, steht bei der Buchung auf der Preisseite, im Kundenbereich oder in der Software. Mit Zusatzpaketen nach Abs. 11 lässt sich das Kontingent erweitern. Im Einzelfall können Anbieter und Kunde abweichende Werte vereinbaren. Ein Gigabyte (GB) sind 1.024 Megabyte. Der Anbieter misst den belegten Speicher täglich und bei Bedarf zusätzlich, getrennt nach Datenbank und Dateien. Dabei werden nur Größen ermittelt; Inhalte werden nicht gelesen.
(10) Wenn der Speicher voll wird. Sind 80 % des Kontingents belegt, erhält der Kunde einen Hinweis per E-Mail, bei 95 % eine Warnung. Sind 100 % erreicht, teilt der Anbieter ihm das per E-Mail mit und nennt die Möglichkeiten, ein Zusatzpaket zu buchen oder Daten zu exportieren und aufzuräumen. Ab diesem Tag läuft der Serverbetrieb 30 Tage unverändert weiter, solange nicht mehr als 120 % des Kontingents belegt sind; nach 14 und nach 25 Tagen erinnert der Anbieter erneut. Sind die 30 Tage abgelaufen oder mehr als 120 % belegt, lassen sich im Büro keine neuen Dateien mehr hochladen, etwa Belege, Referenzbilder, ein Logo oder Importdateien. Rapporte und Aufmaße aus der Handwerker-App kommen samt Fotos und Unterschriften immer an. Alles andere geht weiter, insbesondere Belege schreiben, buchen, Daten ansehen, exportieren und löschen. Wegen des Speichers löscht der Anbieter keine Daten. Liegt der belegte Speicher wieder unter dem Kontingent oder bucht der Kunde ein Zusatzpaket, ist das Hochladen sofort wieder möglich; bei einer erneuten Überschreitung beginnen die 30 Tage von vorn. Jede dieser Nachrichten erhält der Kunde je Überschreitung einmal. War das Kontingent bei der ersten Messung nach Einführung dieser Regel schon überschritten, beginnen die 30 Tage mit dieser Messung.
(11) Zusatzpakete. Bietet der Anbieter Zusatzpakete an, kann der Kunde sie im Kundenbereich oder in der Software buchen. Jedes Paket erweitert das Kontingent um die bei der Buchung angegebene Größe. Es wird wie der Serverbetrieb abgerechnet (Abs. 6): ab dem Tag der Buchung zeitanteilig, danach im Voraus mit derselben Rechnung wie der Tarif. Der Kunde kann ein Zusatzpaket jederzeit monatlich zum Ende des bezahlten Abrechnungszeitraums kündigen. Liegt der belegte Speicher danach über dem verbleibenden Kontingent, weist der Anbieter vor der Kündigung darauf hin; nach ihrem Wirksamwerden gilt Abs. 10. Für Änderungen des Paketpreises gilt § 8 Abs. 7.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde macht die für Vertrag und Rechnung nötigen Angaben vollständig und richtig, insbesondere Anschrift und Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und hält sie aktuell. Ist die Steuernummer beim Finanzamt beantragt, aber noch nicht erteilt, genügt bis dahin dieser Vermerk; der Kunde trägt die Nummer nach, sobald er sie hat. Ob seine eigenen Rechnungen aus dieser Zeit die Pflichtangaben erfüllen oder berichtigt werden müssen, entscheidet der Kunde (Abs. 6).
(2) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter das tun. Lässt er oder ein Mitarbeiter Zugangsdaten auf einem Gerät speichern, etwa im Browser, im Windows-Programm oder in der Handwerker-App, sorgt er dafür, dass nur befugte Personen dieses Gerät nutzen. Der Anbieter empfiehlt, den zweiten Faktor einzuschalten. Besteht der Verdacht, dass ein Zugang missbraucht wird, sperrt der Kunde ihn im Kundenbereich oder teilt es dem Anbieter unverzüglich mit.
(3) Der Kunde ist für die Daten verantwortlich, die er in die Software eingibt oder einspielt, und dafür, dass er sie verarbeiten darf. Das gilt besonders für Daten seiner Kunden und Mitarbeiter: Er informiert sie nach Art. 13 DSGVO und beachtet die Regeln zum Beschäftigtendatenschutz, etwa bei der Erfassung von Arbeitszeiten in der App. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), etwa Angaben zur Gesundheit seiner Kunden, erfasst er nur, soweit sie für den Auftrag erforderlich sind und er sie verarbeiten darf, und möglichst nicht in Texten, die alle Monteure sehen.
(4) Für Daten, die ausschließlich auf seinen eigenen Rechnern liegen, sorgt der Kunde selbst für eine Sicherung und schützt die Rechner angemessen. Die Anwendung für Windows legt dafür täglich eine Sicherung an; der Speicherort ist wählbar.
(5) Der Kunde nutzt die Software nicht missbräuchlich. Er unternimmt insbesondere keine Versuche, auf Bereiche anderer Kunden zuzugreifen, die Server zu überlasten oder Schutzmaßnahmen zu umgehen.
(6) Steuerliche Verantwortung. Die Buchführung, die Steuererklärungen und Voranmeldungen und alle Angaben gegenüber Behörden sind Sache des Kunden, auch wenn er sie mit CoPunkt erstellt. Insbesondere
- legt der Kunde die Einstellungen seines Betriebs selbst fest, etwa Steuersätze, Steuerfälle, Kontenrahmen, Kleinunternehmer- oder Regelbesteuerung und Zahlungsbedingungen;
- prüft er Ergebnisse, bevor er sie für steuerliche oder rechtliche Zwecke verwendet, oder lässt sie von seiner Steuerberatung prüfen. Das gilt besonders für Steuersätze und Steuerfälle an Belegen, die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 UStG, Buchungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und andere Auswertungen, Buchungsstapel für die Steuerberatung, Jahresabschluss und Einnahmenüberschussrechnung, Mahnzinsen und Fristen;
- bleibt er verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung einschließlich der Verfahrensdokumentation nach den GoBD, für die Aufbewahrung nach § 147 AO und § 14b UStG und für die fristgerechte Abgabe von Erklärungen und Meldungen.
(7) Vorläufige Sperre. Der Anbieter darf den Zugang des Kunden vorläufig ganz oder teilweise sperren, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt und die Sperre erforderlich ist, um einen Schaden vom Anbieter, von anderen Kunden oder von Dritten abzuwenden:
- Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass über einen Zugang, ein Gerät oder das Konto des Kunden die Systeme des Anbieters, andere Kunden oder Dritte angegriffen werden, etwa durch Zugriffsversuche auf fremde Bereiche, eine Überlastung der Server oder das Umgehen von Schutzmaßnahmen (Abs. 5).
- Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Zugangsdaten oder ein Gerät des Kunden in die Hände Unbefugter gelangt sind.
- Über das Konto werden Inhalte gespeichert oder verbreitet, deren Rechtswidrigkeit offensichtlich ist oder dem Anbieter von einer Behörde oder einem Gericht mitgeteilt wurde, oder eine Behörde oder ein Gericht ordnet die Sperre an.
- Die Nutzung durch den Kunden gefährdet die Sicherheit oder Verfügbarkeit des Portals oder des Serverbetriebs für andere Kunden erheblich, und der Kunde stellt das nach einem Hinweis nicht ab. Bei einer akuten Gefahr bedarf es des Hinweises vorher nicht.
- Der Kunde nutzt die Software trotz Abmahnung weiter erheblich missbräuchlich (Abs. 5).
(8) Umfang, Mitteilung und Aufhebung. Der Anbieter wählt das mildeste Mittel, das ausreicht: zuerst die Sperre einzelner Zugänge oder Geräte, dann die Beschränkung auf den Lesemodus (§ 3 Abs. 9). Eine vollständige Sperre ist nur zulässig, solange eine akute Gefahr anders nicht abzuwenden ist oder eine Behörde oder ein Gericht sie anordnet. Der Anbieter teilt die Sperre dem Kunden unverzüglich in Textform mit, mit Grund, Umfang und dem, was der Kunde zur Aufhebung beitragen kann. Würde die Mitteilung die Abwehr der Gefahr oder ein behördliches Verfahren gefährden, holt er sie nach, sobald das nicht mehr der Fall ist. Der Kunde kann jederzeit Stellung nehmen. Der Anbieter hebt die Sperre auf, sobald ihr Grund entfallen ist, und teilt das ebenfalls in Textform mit. Wegen einer Sperre werden keine Daten gelöscht. Der Kunde kann seine Daten auch während einer Sperre nach § 6 Abs. 4 exportieren, soweit das ohne Gefahr für die Systeme des Anbieters, andere Kunden oder Dritte möglich ist; ist der Export über den gesperrten Zugang nicht möglich, stellt der Anbieter ihn auf Anforderung auf einem anderen sicheren Weg bereit. Für die Zeit einer Beschränkung auf den Lesemodus oder einer vollständigen Sperre bleibt der Kunde nur dann zur Vergütung verpflichtet, wenn er den Grund der Sperre zu vertreten hat. Bei Zahlungsverzug gilt allein § 8 Abs. 5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 9 Abs. 5) und die Rechte des Kunden bei einer unberechtigten Sperre bleiben unberührt.
(9) Kalender-Abo. Stellt der Kunde für einen Zugang oder für alle Einsätze des Betriebs ein Kalender-Abo aus, liefert der Anbieter diese Einsätze unter einer geheimen Abruf-Adresse aus, bis ein neues Abo ausgestellt, das Abo abgeschaltet oder der Zugang gesperrt oder gelöscht wird. Ein Mitarbeiter kann in der App ein Abo für seinen eigenen Zugang ausstellen; das gilt als Abo des Kunden, und der Kunde kann es jederzeit beenden. Der Kunde behandelt die Adresse wie ein Kennwort. Trägt er oder sein Mitarbeiter sie bei einem Kalenderdienst ein, gibt der Kunde die Einsatzdaten an diesen Dienst weiter. Für diese Weitergabe, für die Wahl des Dienstes und für eine Verarbeitung durch ihn außerhalb der Europäischen Union ist der Kunde selbst verantwortlich.
§ 6 Die Daten des Kunden
(1) Alle Daten, die der Kunde in der Software erfasst, einspielt oder erzeugt, gehören ihm. Dazu zählen Kunden- und Lieferantendaten, Belege, Buchungen, Pläne, Fotos und Texte ebenso wie Artikel- und Preisdaten, die er von seinem Großhandel bezogen und eingelesen hat. Der Anbieter erwirbt an ihnen keine Rechte.
(2) Der Anbieter verarbeitet diese Daten nur, um seine Leistungen für den Kunden zu erbringen: speichern, sichern, übertragen und auf Weisung löschen. Er wertet sie nicht für eigene Zwecke aus, gibt sie nur an die Unterauftragsverarbeiter nach dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung, an Empfänger, die der Kunde selbst bestimmt (etwa einen Kalenderdienst nach § 5 Abs. 9), oder wenn ein Gesetz es verlangt weiter, und verkauft sie nicht. Der Kunde räumt ihm die dafür nötigen Rechte für die Dauer des Vertrags und der Abwicklung nach § 10 ein.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er eingespielte Daten Dritter, etwa Artikel- und Preisdaten seines Großhandels, im Rahmen der Bedingungen des Lieferanten verwenden darf. Werden Ansprüche Dritter gegen den Anbieter geltend gemacht, weil der Kunde dagegen schuldhaft verstoßen hat, stellt der Kunde den Anbieter davon frei.
(4) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit in gängigen Formaten exportieren, etwa als Tabellen, PDF, E-Rechnung oder Buchungsstapel, auch im Lesemodus (§ 3 Abs. 9) und nach Vertragsende nach § 10.
§ 7 Nutzungsrechte an der Software
(1) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im Umfang des Tarifs für die Zwecke seines eigenen Betriebs zu nutzen. Seine Mitarbeiter dürfen sie im Rahmen der gebuchten Arbeitsplätze und App-Zugänge nutzen. Soweit der Tarif den Zugang für Steuerberatung und Prüfer enthält, kann der Kunde bis zu zwei Zugänge für die Steuerberatung und einen befristeten Zugang für eine Betriebsprüfung einrichten; sie werden nicht auf die Arbeitsplätze angerechnet und dürfen nur für Zwecke des Betriebs des Kunden genutzt werden. Bestehende Zugänge bleiben bei einem Wechsel des Tarifs erhalten. Für diese Zugänge ist der Kunde verantwortlich wie für die Zugänge seiner Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 und 3).
(2) Eine Weitergabe, Vermietung oder Nutzung für Dritte, etwa als Dienstleistung für andere Betriebe, ist nicht gestattet.
(3) Der Kunde darf die Software nicht verändern, zurückentwickeln oder dekompilieren, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG dies zwingend erlauben, etwa um die Zusammenarbeit mit anderen Programmen herzustellen.
(3a) Der Kunde darf die Software nicht zu Wettbewerbszwecken kopieren oder nachbauen, und er darf ihre Inhalte und ihre Gestaltung, etwa Oberflächen, Abläufe, Texte, Vorlagen und Hilfeseiten, nicht systematisch übernehmen, um selbst oder für Dritte eine vergleichbare Software zu entwickeln, zu verbessern oder anzubieten. Rechte nach § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG bleiben unberührt. Seine eigenen Daten (§ 6) betrifft das nicht.
(4) Die Software enthält Bestandteile unter Open-Source-Lizenzen. Für sie gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen; die Übersicht steht unter Lizenzen. Rechte aus diesen Lizenzen, etwa nach der LGPL eine Bibliothek zu ändern und dafür die Software insoweit zu untersuchen, bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software beim Anbieter. Hinweise auf Urheber und Lizenzen dürfen nicht entfernt werden.
(6) Rückmeldungen, etwa Hinweise auf Mängel, Verbesserungsvorschläge und Ideen, gibt der Kunde freiwillig und unentgeltlich. Der Anbieter darf sie ohne Vergütung nutzen und umsetzen, auch in der Software für andere Kunden; der Kunde räumt ihm dafür ein einfaches, unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Einen Anspruch auf Umsetzung oder auf Antwort gibt es nicht. Der Kunde trägt in Rückmeldungen keine Daten seiner Kunden oder anderer Dritter ein und nichts, woran Dritte Rechte haben, die er nicht einräumen darf. Rückmeldungen sind eigene Daten des Anbieters und keine Verarbeitung im Auftrag; versehentlich eingetragene Daten Dritter löscht der Anbieter, sobald er sie bemerkt. Wie Rückmeldungen gespeichert werden, steht in der Datenschutzerklärung.
§ 8 Vergütung, Zahlung, Verzug
(1) Es gelten die Preise, die bei der Bestellung auf der Preisseite, im Kundenbereich oder in der Software angezeigt werden. Die Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
(2) Solange die Umsätze des Anbieters nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind (Kleinunternehmer), berechnet er keine Umsatzsteuer; die Rechnung trägt dann den gesetzlich vorgesehenen Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV). Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 19 UStG nicht mehr vorliegen, berechnet der Anbieter auf seine Leistungen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, ohne dass sich der Nettopreis ändert. Zur Erläuterung: Nach geltendem Recht entfällt die Befreiung für das ganze Jahr, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro überstiegen hat, und im laufenden Jahr schon mit dem Umsatz, mit dem 100.000 Euro überschritten werden. Der Anbieter teilt den Wechsel unverzüglich in Textform mit. Das ist keine Preiserhöhung im Sinne von Abs. 7 und begründet kein Kündigungsrecht; das Recht nach § 9 Abs. 2, jederzeit zum Ende des bezahlten Zeitraums zu kündigen, bleibt unberührt. Derzeit wendet der Anbieter die Kleinunternehmerregelung an.
(3) Die Vergütung ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Der Anbieter stellt sie zu Beginn des Zeitraums in Rechnung; die Rechnung nennt den Leistungszeitraum. Werden während eines bereits bezahlten Zeitraums Arbeitsplätze oder App-Zugänge dazugebucht oder wird auf einen teureren Tarif gewechselt, berechnet der Anbieter den Unterschied zeitanteilig bis zum Ende dieses Zeitraums, in der Regel mit der nächsten Rechnung. Rechnungen erhält der Kunde per E-Mail (§ 11 Abs. 1); sie sind mit Zugang fällig, soweit die Rechnung kein späteres Zahlungsziel nennt.
(3a) Wechselt der Kunde auf einen günstigeren Tarif, verringert er Arbeitsplätze oder App-Zugänge oder ändert er seine Buchung sonst so, dass sie etwas wegnimmt, wird die Änderung zum Ende des bereits bezahlten Zeitraums wirksam. Bis dahin bleibt der bisherige Umfang bestehen; für diesen Zeitraum wird nichts erstattet oder gutgeschrieben, und ab dem folgenden Zeitraum gilt der neue Preis. Der Anbieter bestätigt die Änderung mit diesem Zeitpunkt in Textform; bis dahin kann der Kunde sie zurückziehen. Übersteigt der Bestand zu diesem Zeitpunkt den neuen Umfang, etwa bei der Zahl der Benutzer oder App-Zugänge, bleiben Umfang und Preis unverändert, bis der Bestand angepasst ist; der Anbieter teilt das in Textform mit und löscht deswegen keine Daten. Eine Änderung zum gleichen Preis und eine Änderung ohne bezahlten Zeitraum, etwa in der Testphase, wirken sofort. Für den Serverbetrieb und Zusatzpakete gelten § 4 Abs. 7 und 11, für Bausteine Abs. 3b.
(3b) Bausteine. Jeder Baustein hat einen eigenen Preis je Monat oder je Jahr und steht als eigene Zeile auf der Rechnung des Tarifs, im selben Abrechnungszeitraum. Wird ein Baustein während eines bereits bezahlten Zeitraums dazugebucht, berechnet der Anbieter ihn ab dem Tag der Buchung zeitanteilig bis zum Ende dieses Zeitraums; für die Zahlung gilt Abs. 4 wie bei jeder Erweiterung. Der Kunde kann einen Baustein jederzeit zum Ende des bezahlten Zeitraums abbestellen, im Kundenbereich oder in der Software; bis dahin bleibt er nutzbar, erstattet wird nichts. Setzt ein anderer gebuchter Baustein ihn voraus, lässt er sich erst abbestellen, wenn auch dieser abbestellt ist. Ein Rabatt oder eine Aktion gilt für Bausteine nur, wenn das Angebot es so angibt; ein Rabatt nur auf den Pakettarif mindert allein den Preis des Pakets, nicht weitere Arbeitsplätze, App-Zugänge, Bausteine, Speicher oder den Serverbetrieb. Preisänderungen nach Abs. 7 gelten für jeden Baustein gesondert; steigt der Preis eines Bausteins, kann der Kunde ihn bis zum Wirksamwerden auch allein abbestellen.
(3c) Rabatte. Gewährt der Anbieter einen Rabatt, etwa über einen Rabattcode, als Aktion für Neukunden (zum Beispiel 20 % auf den Pakettarif in den ersten 12 Monaten) oder als Tester-Rabatt, gelten Höhe, Dauer und die Leistungen, auf die er sich bezieht, so wie sie bei der Buchung angezeigt oder in Textform mitgeteilt werden. Ein prozentualer Rabatt gilt in seinem Zeitraum auch für Nachberechnungen dieses Zeitraums, soweit sie Leistungen betreffen, auf die er sich bezieht. Ein fester Rabattbetrag mindert nur die regelmäßige Rechnung eines Zeitraums, nie eine Nachberechnung, und nie unter null. Neukunde ist, wer vorher keinen bezahlten Tarif hatte. Ein Tester-Rabatt gilt, solange der Vertrag ohne Unterbrechung läuft, auch nach einem Wechsel des Pakets, und endet endgültig mit dem Ende des Vertrags oder einer Kündigung. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf einen Rabatt.
(3d) Wechsel der Abrechnung. Wechselt der Kunde von monatlicher auf jährliche Abrechnung, wirkt das sofort: Der Jahreszeitraum beginnt am Tag des Wechsels, der nicht verbrauchte Teil des laufenden, bezahlten Monats wird zeitanteilig auf die Jahresrechnung angerechnet, und der Betrag wird vor dem Bestätigen angezeigt. Ein Wechsel von jährlicher auf monatliche Abrechnung wird zum Ende des bezahlten Jahres wirksam; für das laufende Jahr wird nichts erstattet. Nach einer Kündigung ist ein Wechsel auf jährliche Abrechnung nicht möglich.
(4) Bucht der Kunde einen Tarif, ohne vorher einen bezahlten Zeitraum gehabt zu haben, etwa während der Testphase oder nach ihrem Ablauf, oder erweitert er seine Buchung, etwa um Arbeitsplätze, App-Zugänge oder einen teureren Tarif (Abs. 3), um einen Baustein (Abs. 3b), um den Serverbetrieb oder ein Zusatzpaket (§ 4 Abs. 6 und 11), hinterlegt er dafür ein Zahlungsmittel für die automatische Zahlung über den Zahlungsdienst Mollie B.V., derzeit Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift; eine Kreditkarte wird dabei durch eine Zahlung über 0,00 Euro bestätigt, belastet wird nichts. Ohne Zahlungsmittel bleibt die Bestellung offen, bis eines hinterlegt ist. Per Überweisung kann der Kunde in diesen Fällen nur zahlen, wenn der Anbieter das für ihn zugelassen hat; anfragen kann er es in Textform, bei einer Buchung aus der Testphase auch direkt bei der Bestellung. Im Übrigen zahlt der Kunde nach seiner Wahl per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto oder über Mollie, einzeln über den Bezahllink zur Rechnung oder automatisch. Weitere Verfahren, etwa PayPal, stehen nur zur Verfügung, soweit der Anbieter sie im Kundenbereich oder auf der Bezahlseite anbietet. Für die automatische Zahlung erteilt der Kunde im Kundenbereich einmal ein Mandat; bei der SEPA-Lastschrift gibt er dafür Kontoinhaber und IBAN an. Zahlungsempfänger der Lastschrift ist der Anbieter; Mollie zieht den Betrag als dessen Zahlungsdienstleister unter seiner Gläubiger-Identifikationsnummer ein, und auf dem Kontoauszug des Kunden erscheint die Abbuchung unter dem Namen CoPunkt mit dem Zusatz „via Mollie“. Der Anbieter kündigt jeden Einzug mit der Rechnung per E-Mail an, mit Betrag, Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer; die Frist für diese Vorabankündigung wird auf einen Tag vor dem Einzug verkürzt. Wird eine Rechnung storniert, bricht der Anbieter eine noch offene Zahlung dazu ab und erstattet einen danach noch eingegangenen Betrag. Für die Zahlung über Mollie gelten ergänzend dessen Bedingungen und die des gewählten Verfahrens. Kosten einer Rücklastschrift oder Rückbuchung, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er.
(4a) Storno einer Erweiterung. Wird die Rechnung zu einer Erweiterung storniert, wird die Erweiterung nicht wirksam oder, wenn sie schon wirksam war, auf den Stand davor zurückgesetzt, soweit der Kunde seitdem nichts weiter geändert hat; beim Serverbetrieb und bei Zusatzpaketen prüft der Anbieter das im Einzelfall. Daten werden dabei nicht gelöscht.
(4b) Rechnungskorrektur. Ist eine Rechnung teilweise zu hoch, stellt der Anbieter eine Rechnungskorrektur mit eigener Nummer und Bezug auf die Rechnung aus. Sie mindert den offenen Betrag; ist die Rechnung bezahlt, erstattet der Anbieter den Unterschied auf dem Weg der Zahlung oder per Überweisung. Rechnungen, Stornobelege und Rechnungskorrekturen stehen im Kundenbereich zum Abruf bereit, solange das Kundenkonto besteht. Vor der Schließung des Kontos weist der Anbieter darauf hin, und der Kunde kann sie dort gesammelt als ZIP-Archiv herunterladen. Nach der Schließung ist kein Abruf mehr möglich.
(5) Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere §§ 286 und 288 BGB. Der Kunde kommt danach spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist er mit einer Rechnung mehr als 30 Tage im Verzug, also mehr als 60 Tage nach ihrem Zugang, kündigt der Anbieter ihm per E-Mail an, dass der Zugang nach Ablauf von 14 Tagen in den Lesemodus (§ 3 Abs. 9) wechselt. Zahlt der Kunde bis dahin nicht, wechselt der Zugang in den Lesemodus. Er endet sofort, wenn die Zahlung eingeht oder die Rechnung storniert wird. Die Daten des Kunden bleiben dabei erhalten und können weiter exportiert werden. Für eine kostenlose Testphase und für Vorführzugänge gilt dieser Absatz nicht.
(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus diesem Vertragsverhältnis zu.
(7) Der Anbieter kann die Preise mit einer Ankündigung von mindestens sechs Wochen in Textform zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums ändern, um gestiegene Kosten weiterzugeben, etwa für Rechenzentrum, Energie, Lizenzen oder Personal. Während eines bereits bezahlten Zeitraums bleibt der Preis unverändert. Ist der Kunde mit der Erhöhung nicht einverstanden, kann er bis zu ihrem Wirksamwerden zum Ende des laufenden Zeitraums kündigen; darauf weist der Anbieter in der Ankündigung hin. Sinken die Kosten, gibt der Anbieter das nach denselben Grundsätzen weiter.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft für den gebuchten Abrechnungszeitraum, je nach Wahl einen Monat oder ein Jahr, und verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht gekündigt wird.
(2) Der Kunde kann jederzeit kündigen. Es gibt keine Kündigungsfrist. Die Kündigung wirkt zum Ende des bereits bezahlten Zeitraums; bis dahin steht die Software unverändert zur Verfügung, deshalb wird für diesen Zeitraum nichts erstattet. Eine Kündigung während der Testphase wirkt zu deren Ende. Der Serverbetrieb kann auf dieselbe Weise gesondert gekündigt werden, einzelne Bausteine nach § 8 Abs. 3b.
(3) Der Anbieter kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums kündigen.
(4) Die Kündigung erfolgt im Kundenbereich unter Kündigung oder in Textform an die im Impressum genannte Adresse. Der Anbieter bestätigt sie unverzüglich in Textform mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei Abrechnungszeiträumen in Verzug ist oder die Software trotz Abmahnung erheblich missbräuchlich nutzt (§ 5 Abs. 5).
§ 10 Vertragsende: Herausgabe und Löschung der Daten
(1) Lesezugang für 30 Tage. Mit dem Ende des Vertrags schaltet der Zugang in den Lesemodus (§ 3 Abs. 9). Der Kunde kann seine Daten noch 30 Tage ansehen, drucken und herunterladen (Art. 20 DSGVO); neue Daten lassen sich nicht mehr anlegen oder ändern. Das gilt auch für die Daten im Serverbetrieb.
(2) Vollständiger Export. In dieser Zeit kann der Kunde im Windows-Programm seinen gesamten Bestand als ZIP-Archiv auf den eigenen Rechner laden: Belege als PDF, Listen zu Kunden, Belegen und Buchungen sowie die abgelegten Dateien. Den Buchungsstapel für seine Steuerberatung erzeugt er dort ebenfalls. Mit Serverbetrieb kann er außerdem eine Kopie seiner Datenbank auf den eigenen Rechner holen, die das Windows-Programm wieder öffnen kann. Die beim Anbieter zum Kundenkonto gespeicherten Daten kann er im Kundenbereich herunterladen, die Rechnungen, Stornobelege und Rechnungskorrekturen des Anbieters gesammelt als ZIP-Archiv (§ 8 Abs. 4b).
(3) Erinnerung und Löschung. Der Anbieter erinnert den Kunden mindestens 14 Tage und erneut 3 Tage vor der Löschung per E-Mail. Nach Ablauf der 30 Tage schließt er das Konto und löscht die bei ihm gespeicherten Daten des Kunden, insbesondere Zugänge, Gerätedaten, die Inhalte der Handwerker-App und den Bereich des Serverbetriebs. Beim Serverbetrieb bleiben Datenträger und Sicherungen auf dem Server als Schutz vor einem versehentlichen Entfernen noch 30 Tage erhalten, in den Abbildern der Serverplatte (§ 4 Abs. 3) bis zu sieben Tage länger. Sicherungskopien im gesonderten Speicher laufen spätestens 97 Tage nach ihrer Anlage aus. Danach lassen sich die Daten nicht wiederherstellen.
(4) Aufbewahrung ist Sache des Kunden. Seine eigenen Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO, § 14b UStG und den GoBD erfüllt der Kunde mit seinem Export und auf seinen eigenen Rechnern. Der Anbieter bewahrt keine Geschäftsdaten des Kunden für diesen auf. Daten auf den Rechnern des Kunden bleiben dort; der Anbieter greift nicht darauf zu und löscht dort nichts.
(5) Eigene Unterlagen des Anbieters. Seine Rechnungen an den Kunden bewahrt der Anbieter als Buchungsbelege acht Jahre auf, die dazugehörigen Bücher und Buchungsaufzeichnungen zehn Jahre, jeweils ab Ende des Kalenderjahres (§ 147 Abs. 1 und 3 AO, § 14b UStG). Nachweise über Vertragsschluss und Zustimmungen bewahrt er bis drei Jahre nach Ende des Jahres auf, in dem der Vertrag endete.
§ 11 Nachrichten per E-Mail
Der Anbieter versendet Nachrichten an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Dabei wird unterschieden:
(1) Nachrichten zum Vertrag. Rechnungen, Bestätigungen von Bestellungen und Kündigungen, Bestätigungscodes und vergleichbare Mitteilungen, die zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind, erhält der Kunde stets per E-Mail. Sie sind Vertragsbestandteil und können nicht abbestellt werden. Der Kunde hält seine E-Mail-Adresse hierfür empfangsbereit und aktuell.
(2) Hinweise zum Vertragsverhältnis. Mitteilungen, die den laufenden Vertrag betreffen, ohne für seine Durchführung erforderlich zu sein, etwa der Hinweis auf eine ablaufende Lizenz, versendet der Anbieter auf Grundlage seines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Der Kunde kann ihnen jederzeit widersprechen, im Kundenbereich oder über den Link am Ende jeder solchen E-Mail.
(3) Werbung. Werbliche E-Mails versendet der Anbieter nur an Empfänger, die zuvor ausdrücklich und gesondert eingewilligt haben. Die Einwilligung ist freiwillig und für die Nutzung der Software ohne Bedeutung. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, im Kundenbereich oder über den Link am Ende jeder solchen E-Mail.
(4) Benachrichtigungen in der App. Benachrichtigungen auf dem Telefon, die ein Zugang in der Handwerker-App einschalten kann, sind nur Hinweise. Verbindliche Mitteilungen, etwa zu Änderungen dieser Bedingungen, erhält der Kunde weiter per E-Mail oder in Textform nach Abs. 1 und § 17; eine Benachrichtigung ersetzt sie nicht.
§ 12 Mängel
(1) Der Anbieter hält die Software während der Vertragslaufzeit in einem vertragsgemäßen Zustand und beseitigt Mängel in angemessener Frist. Er kann einen Mangel auch durch eine neue Fassung oder eine zumutbare Umgehung beheben. Fehler kann er auch ohne Meldung des Kunden erkennen und beheben, etwa anhand der automatischen Fehlerberichte, die Windows-Programm, Serverbetrieb und Handwerker-App ohne Inhalte senden, solange sie nicht abgeschaltet sind, und anhand des Systemprotokolls. Wie diese Angaben verarbeitet werden, steht in der Datenschutzerklärung und im Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
(2) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, im Programm etwa über Problem melden.
(3) Die Haftung ohne Verschulden für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden bleibt nach § 13 unberührt, ebenso die übrigen gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere zur Minderung und zur Kündigung.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehört beim Serverbetrieb die sorgfältige Sicherung der Daten nach § 4 Abs. 3. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten, die ausschließlich auf den Rechnern des Kunden liegen, haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwands, der bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Sicherung durch den Kunden (§ 5 Abs. 4) zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.
(4) Die Haftung nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Anbieters beschränkt ist, gilt das auch für seine Erfüllungsgehilfen.
(5) Hat der Kunde Ergebnisse entgegen § 5 Abs. 6 ungeprüft für steuerliche oder rechtliche Zwecke verwendet, wird das bei einem Schaden als Mitverschulden berücksichtigt (§ 254 BGB). Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Wie der Anbieter mit personenbezogenen Daten umgeht, für die er selbst verantwortlich ist, steht in der Datenschutzerklärung.
(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, etwa Daten von dessen Kunden oder Mitarbeitern, gilt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Er beruht auf den Standardvertragsklauseln nach Art. 28 Abs. 7 DSGVO (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021), ergänzt um die Anhänge und ergänzenden Vereinbarungen auf derselben Seite. Die Verarbeitung im Auftrag findet in Deutschland statt; die Klauseln für die Übermittlung in Drittländer (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) sind deshalb nicht Teil dieses Vertrags. Einzige Ausnahme sind Benachrichtigungen, die ein Zugang in der Handwerker-App eingeschaltet hat: Für ihren Zustelldienst nennt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung den Ort und die Garantien. Der Vertrag über die Auftragsverarbeitung geht diesen Bedingungen im Umfang seines Regelungsgehalts vor.
(3) Die Annahme dieser Bedingungen und der Abschluss des Vertrags über die Auftragsverarbeitung sind zwei Verträge. Der Kunde erklärt beides bei der Registrierung, im Kundenbereich oder bei der Buchung des Serverbetriebs ausdrücklich. Einer neuen Fassung (§ 17) kann er auch im Windows-Programm oder in der Handwerker-App zustimmen; dort weist er sich mit den Zugangsdaten seines Kundenkontos aus. Der Vertrag über die Auftragsverarbeitung wird damit in elektronischer Form geschlossen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Festgehalten werden am Kundenkonto die Fassung und der Zeitpunkt der Zustimmung, im Änderungsprotokoll zusätzlich der zustimmende Zugang und woher die Zustimmung kam. Die IP-Adresse wird dort nach 90 Tagen entfernt.
§ 15 Gestaltungen
(1) Der Anbieter stellt in der Anwendung für Windows Gestaltungen für Belege und Briefbögen bereit. Sie sind in jedem Tarif ohne gesonderte Vergütung enthalten. Angezeigt und verwendet werden sie für die Belegarten, die der gebuchte Tarif umfasst. Die Vorschau zeigt die Gestaltung mit den Angaben des Kunden.
(2) Mit der Übernahme erhält der Kunde für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare Recht, die Gestaltung für die Belege und Briefe seines eigenen Betriebs zu verwenden und anzupassen. Übernommene Vorlagen bleiben in der Datenbank des Kunden; ihre Verwendung setzt die Software voraus. Bereits erstellte Belege bleiben auch nach Vertragsende unberührt.
(3) Der Anbieter kann Gestaltungen ergänzen, ändern oder aus dem Angebot nehmen. Bereits übernommene Vorlagen bleiben unberührt.
(4) Gestaltungen, die der Kunde bis zum 19. Oktober 2026 einzeln erworben hat, behält er mit den Rechten aus der damaligen Fassung.
(5) Die Rechte an den Gestaltungen verbleiben beim Anbieter. Der Kunde darf eine Gestaltung nicht als Vorlage an Dritte weitergeben, veräußern oder Dritten zur Nutzung überlassen. Belege und Briefe, die er damit erstellt, darf er selbstverständlich verschicken.
(6) Das Druckbild kann je nach Drucker und installierten Schriften geringfügig abweichen. Der Anbieter steht dafür ein, dass jede Gestaltung die in der Anwendung hinterlegten Blattregeln einhält, insbesondere die Seitenränder und die Pflichtangaben einer Rechnung. Im Übrigen gelten §§ 12 und 13.
§ 16 Vorlagen und Muster
(1) Die Software enthält Vorlagen und Muster, etwa Vertragsmuster, Textbausteine, Vorlagen für Belege und Briefe und voreingestellte Texte. Sie sind allgemein gehalten und unverbindlich. Sie sind keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Prüfung des Einzelfalls; der Anbieter erbringt keine Rechtsdienstleistung.
(2) Der Kunde entscheidet selbst, ob ein Muster zu seinem Fall passt, passt es an und lässt es im Zweifel von einem Rechtsanwalt oder seiner Steuerberatung prüfen. Für den Inhalt der Verträge und Erklärungen, die er damit schließt oder abgibt, ist er verantwortlich.
(3) Der Anbieter erstellt die Muster sorgfältig und hält sie bei Rechtsänderungen nach § 3 Abs. 8 auf dem Stand. Er schuldet nicht, dass ein Muster für den Einzelfall des Kunden geeignet, vollständig oder wirksam ist. Für Fehler der Muster selbst haftet er nach § 13: unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und in den übrigen Fällen des § 13 Abs. 1, bei einfacher Fahrlässigkeit nur nach § 13 Abs. 2. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn der Kunde ein Muster entgegen Abs. 2 ungeprüft verwendet.
(4) Amtliche Muster, etwa die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular, sind im Wortlaut gesetzlich vorgegeben und werden unverändert übernommen. Ob ein amtliches Muster im Einzelfall verwendet werden muss oder darf und wie die Platzhalter auszufüllen sind, entscheidet der Kunde.
§ 17 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Will der Anbieter diese Bedingungen oder den Vertrag über die Auftragsverarbeitung ändern, kündigt er die Änderung in Textform an und legt die neue Fassung im Kundenbereich zur Zustimmung vor. Was sich geändert hat, steht jeweils am Ende der Fassung. Preisänderungen regelt allein § 8 Abs. 7.
(2) Die neue Fassung gilt erst, wenn der Kunde ihr ausdrücklich zugestimmt hat. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Bis dahin gilt die Fassung, der der Kunde zuletzt zugestimmt hat.
(3) Stimmt der Kunde nicht zu, kann jede Seite den Vertrag ordentlich kündigen: der Kunde wie stets zum Ende des bezahlten Zeitraums (§ 9 Abs. 2), der Anbieter mit der Frist aus § 9 Abs. 3. Neue Funktionen, die nur unter der neuen Fassung angeboten werden können, etwa ein neu gebuchter Serverbetrieb, setzen die Zustimmung voraus.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Anbieters (Leingarten). Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Was sich geändert hat
20. Oktober 2026
- § 15: Alle Gestaltungen für Belege und Briefbögen sind in jedem Tarif enthalten, ohne Einzelkauf. Angezeigt und verwendet werden sie für die Belegarten, die der Tarif umfasst. Mit der Übernahme darf der Kunde sie für die Dauer des Vertrags für seinen Betrieb verwenden und anpassen.
- § 15 Abs. 4: Gestaltungen, die bis zum 19. Oktober 2026 einzeln erworben wurden, behält der Kunde mit den Rechten aus der damaligen Fassung.
- § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 5: „Vorlagenkatalog“ heißt jetzt „Gestaltungen für Belege“.
17. Oktober 2026
- § 5 Abs. 9: Ein Kalender-Abo gibt es auch über alle Einsätze des Betriebs. Ein Mitarbeiter kann in der App ein Abo für seinen eigenen Zugang ausstellen; das gilt als Abo des Kunden, und der Kunde kann es jederzeit beenden.
13. Oktober 2026
- § 3 Abs. 6a neu: Enthält der Tarif bevorzugten Support, bearbeitet der Anbieter Anliegen des Kunden vorrangig und antwortet zuerst innerhalb eines Werktags (Montag bis Samstag, ohne Sonntage und gesetzliche Feiertage). Die Antwort ist keine Zusage, das Anliegen in dieser Zeit zu lösen.
- § 7 Abs. 1: Zugänge für Steuerberatung und Betriebsprüfung lassen sich einrichten, soweit der Tarif diesen Zugang enthält. Bestehende Zugänge bleiben bei einem Wechsel des Tarifs erhalten.
- § 8 Abs. 3b: Ein Rabatt gilt für Bausteine nur, wenn das Angebot es so angibt. Ein Rabatt nur auf den Pakettarif mindert allein den Preis des Pakets, nicht weitere Plätze, App-Zugänge, Bausteine, Speicher oder den Serverbetrieb.
- § 8 Abs. 3c neu: Rabatte, etwa über einen Code, für Neukunden oder als Tester-Rabatt, gelten so, wie sie bei der Buchung angezeigt oder in Textform mitgeteilt werden. Ein prozentualer Rabatt gilt auch für Nachberechnungen seines Zeitraums, ein fester Betrag nur für die regelmäßige Rechnung und nie unter null. Ein Tester-Rabatt gilt, solange der Vertrag ohne Unterbrechung läuft.
- § 8 Abs. 3d neu: Der Wechsel von monatlicher auf jährliche Abrechnung wirkt sofort, der Rest des bezahlten Monats wird angerechnet. Zurück auf monatlich geht zum Ende des bezahlten Jahres.
- § 8 Abs. 4a neu: Wird die Rechnung zu einer Erweiterung storniert, wird die Erweiterung nicht wirksam oder auf den Stand davor zurückgesetzt. Daten werden dabei nicht gelöscht.
- § 8 Abs. 4b neu: Ist eine Rechnung teilweise zu hoch, gibt es eine Rechnungskorrektur mit eigener Nummer; zu viel Gezahltes wird erstattet. Rechnungen, Stornobelege und Korrekturen stehen im Kundenbereich bereit, solange das Kundenkonto besteht, auch gesammelt als ZIP-Archiv; nach der Schließung ist kein Abruf mehr möglich.
- § 10 Abs. 2: Zum Herunterladen nach dem Vertragsende gehören auch alle Rechnungen als ZIP-Archiv.
11. Oktober 2026
- § 2 Abs. 3: Endet die Testphase ohne gebuchten Tarif, bleibt der Zugang im Lesemodus. Frühestens 60 Tage danach kündigt der Anbieter per E-Mail die Löschung an; damit endet der Vertrag, und es gilt § 10 (30 Tage zum Herunterladen, Erinnerung 14 und 3 Tage vorher, dann Löschung). Bucht der Kunde vorher einen Tarif, entfällt die Löschung.
- § 2 Abs. 6 neu: Kostenlose Zugänge (Testphase, Testbetrieb) kann der Anbieter mit einer Frist von 14 Tagen einschränken, indem er einen ungenutzten Rechner oder App-Zugang sperrt, oder beenden, indem er den Zugang in den Lesemodus setzt, etwa wenn sie nicht genutzt werden. Er kündigt das in Textform an; die Daten bleiben erhalten und lassen sich weiter ansehen und exportieren. Für Teilnehmer am Beta-Test gelten die Bedingungen für den Beta-Test.
- § 4 Abs. 1: Neue Fassungen der Software spielt der Anbieter im Serverbetrieb selbst ein, nach einer Sicherung und möglichst in einem Augenblick ohne laufende Anfrage; Anfragen aus dieser Zeit warten einige Sekunden.
- § 5 Abs. 1: Ist die Steuernummer beim Finanzamt beantragt, genügt bis zu ihrer Erteilung dieser Vermerk. Ob eigene Rechnungen aus dieser Zeit berichtigt werden müssen, entscheidet der Kunde.
- § 5 Abs. 2: Wer Zugangsdaten auf einem Gerät speichern lässt (Browser, Windows-Programm, Handwerker-App), sorgt dafür, dass nur befugte Personen dieses Gerät nutzen.
- § 7 Abs. 1: Bis zu zwei Zugänge für die Steuerberatung, soweit der Tarif die Buchhaltung enthält, und ein befristeter Zugang für eine Betriebsprüfung werden nicht auf die Arbeitsplätze angerechnet; sie dürfen nur für Zwecke des Betriebs des Kunden genutzt werden.
- § 7 Abs. 3a neu: Die Software darf nicht zu Wettbewerbszwecken kopiert oder nachgebaut werden, und ihre Inhalte und Gestaltung dürfen nicht systematisch übernommen werden, um eine vergleichbare Software zu entwickeln oder anzubieten. Die zwingenden Rechte nach § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG bleiben.
- § 12 Abs. 1: Fehler kann der Anbieter auch ohne Meldung des Kunden erkennen und beheben, etwa anhand der automatischen Fehlerberichte ohne Inhalte, die sich abschalten lassen, und des Systemprotokolls.
- § 14 Abs. 2: Klargestellt, dass die Verarbeitung im Auftrag in Deutschland stattfindet; einzige Ausnahme sind eingeschaltete Benachrichtigungen der Handwerker-App, für die der Vertrag über die Auftragsverarbeitung Ort und Garantien nennt.
10. Oktober 2026
- § 3 Abs. 1a neu: Neben den fertigen Paketen kann es ein Grundpaket geben, zu dem einzelne Funktionen als Bausteine dazugebucht werden, auch zu einem anderen Tarif, soweit er sie nicht schon enthält. Setzt ein Baustein eine andere Funktion voraus, wird sie als Baustein mitgebucht; das steht vor der Buchung da.
- § 8 Abs. 3b neu: Jeder Baustein hat einen eigenen Preis je Monat oder Jahr und steht als eigene Zeile auf der Rechnung des Tarifs. Mitten in einem bezahlten Zeitraum dazugebucht, wird er ab dem Tag der Buchung anteilig berechnet. Abbestellen geht jederzeit zum Ende des bezahlten Zeitraums, im Kundenbereich oder in der Software; braucht ein anderer gebuchter Baustein ihn, erst wenn auch dieser abbestellt ist.
- § 8 Abs. 3b: Rabatte und Aktionen für den Tarif gelten auch für die Bausteine. Preisänderungen nach § 8 Abs. 7 gelten je Baustein; steigt ein Preis, lässt sich der Baustein bis zum Wirksamwerden auch allein abbestellen.
- § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 2: Ein Baustein zählt als Erweiterung (Zahlungsmittel wie beim Tarifwechsel) und lässt sich für sich abbestellen.
4. Oktober 2026 (Fassung 3)
- § 8 Abs. 4: Wer einen Tarif bucht, ohne vorher einen bezahlten Zeitraum gehabt zu haben (während der Testphase oder nach ihrem Ablauf), oder seine Buchung erweitert (Arbeitsplätze, App-Zugänge, ein teurerer Tarif, der Serverbetrieb oder ein Zusatzpaket), hinterlegt dafür ein Zahlungsmittel für die automatische Zahlung über Mollie, derzeit Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift. Ohne Zahlungsmittel bleibt die Bestellung offen, bis eines hinterlegt ist.
- § 8 Abs. 4: Per Überweisung zahlen lässt sich in diesen Fällen nur, wenn der Anbieter es für den Kunden zugelassen hat. Anfragen kann der Kunde das in Textform, bei einer Buchung aus der Testphase auch direkt bei der Bestellung. Für alle anderen Rechnungen bleibt es bei der freien Wahl zwischen Überweisung, Bezahllink und automatischer Zahlung.
- § 8 Abs. 4: Eine Kreditkarte wird beim Hinterlegen durch eine Zahlung über 0,00 Euro bestätigt; belastet wird dabei nichts.
- § 2 Abs. 3: Bucht der Kunde während der Testphase einen Tarif, beginnt der bezahlte Zeitraum mit dem Ende der Testphase, und die restlichen Testtage bleiben kostenlos. Bucht er nach ihrem Ablauf oder fehlt zum Ende der Testphase noch das Zahlungsmittel oder die Zulassung der Überweisung, beginnt der bezahlte Zeitraum erst, wenn die Buchung wirksam wird; die Zeit dazwischen wird nicht berechnet.
4. Oktober 2026 (Fassung 2)
- § 7 Abs. 6 neu: Rückmeldungen und Vorschläge sind freiwillig und unentgeltlich. Der Anbieter darf sie ohne Vergütung nutzen und umsetzen (einfaches, unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht); einen Anspruch auf Umsetzung oder Antwort gibt es nicht. Keine Daten von Kunden oder anderen Dritten eintragen; versehentlich eingetragene löscht der Anbieter.
- § 8 Abs. 3a neu: Ein Wechsel nach unten (günstigerer Tarif, weniger Plätze oder App-Zugänge) wird ohne weitere Annahme zum Ende des bezahlten Zeitraums wirksam. Bis dahin bleibt alles, wie es ist, erstattet oder gutgeschrieben wird nichts, und bis dahin lässt er sich zurückziehen. Passt der Bestand dann nicht, bleiben Umfang und Preis, bis er angepasst ist; gelöscht wird nichts. Eine Änderung zum gleichen Preis gilt sofort.
- § 8 Abs. 4: Zahlungsempfänger der Lastschrift ist der Anbieter; Mollie zieht sie als dessen Zahlungsdienstleister unter seiner Gläubiger-Identifikationsnummer ein, die in der Vorabankündigung steht. Auf dem Kontoauszug erscheint die Abbuchung unter dem Namen CoPunkt mit dem Zusatz „via Mollie“.
- § 11 Abs. 4 neu: Benachrichtigungen auf dem Telefon, die ein Zugang in der Handwerker-App einschalten kann, sind nur Hinweise; verbindliche Mitteilungen, etwa zu Änderungen der Bedingungen, kommen weiter per E-Mail oder in Textform.
4. Oktober 2026
- § 4 Abs. 6 neu: Der Serverbetrieb kostet zusätzlich zum Tarif, steht auf derselben Rechnung und wird ab dem Tag der Buchung anteilig berechnet. Vorher lässt er sich einmal kostenlos testen. Buchen lässt er sich im Kundenbereich oder in der Software.
- § 4 Abs. 7 neu: Der Serverbetrieb lässt sich für sich kündigen, im Kundenbereich oder in der Software, zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums.
- § 4 Abs. 8 neu: Ohne Buchung nach der Testphase oder nach seiner Kündigung geht der Serverbetrieb in den Lesemodus. Nach 30 Tagen und zwei Erinnerungen wird er gelöscht, das übrige Konto bleibt. Mit einer Buchung ist er sofort wieder frei.
- § 4 Abs. 9 neu: Im Serverbetrieb ist ein Speicher für Datenbank und Dateien enthalten. Der belegte Speicher wird täglich gemessen, nur Größen, keine Inhalte.
- § 4 Abs. 10 neu: Hinweise per E-Mail ab 80 % und 95 %. Ist der Speicher voll, läuft 30 Tage lang alles weiter (bis höchstens 120 %), danach lassen sich im Büro keine neuen Dateien mehr hochladen. Rapporte und Aufmaße aus der Handwerker-App kommen samt Fotos immer an. Alles andere geht weiter, und wegen des Speichers wird nie etwas gelöscht.
- § 4 Abs. 11 neu: Zusatzpakete für mehr Speicher, abgerechnet wie der Serverbetrieb und jederzeit monatlich zum Ende des bezahlten Zeitraums kündbar.
- § 3 Abs. 9: Der Lesemodus gilt nach dem Ende des Vertrags und bei einer Beschränkung nach § 5 Abs. 8 statt pauschal „bei einer gesperrten Lizenz".
- § 5 Abs. 7 neu: Eine vorläufige Sperre ist nur aus fünf genannten Gründen erlaubt, etwa bei einem Angriff aus dem Konto, einem übernommenen Zugang, offensichtlich rechtswidrigen Inhalten oder einer behördlichen Anordnung.
- § 5 Abs. 8 neu: Bei einer Sperre gilt das mildeste Mittel (erst einzelne Zugänge oder Geräte, dann der Lesemodus, ganz gesperrt nur bei akuter Gefahr), Mitteilung mit Grund in Textform, Aufhebung sobald der Grund entfällt. Es wird nichts gelöscht, der Export bleibt möglich, und bezahlt wird für diese Zeit nur, wenn der Kunde die Sperre zu vertreten hat. Zahlungsverzug regelt weiter allein § 8 Abs. 5.
- § 5 Abs. 9 neu: Kalender-Abo. Der Anbieter liefert die Einsätze eines Zugangs unter einer geheimen Adresse aus, bis der Kunde das Abo erneuert, abschaltet oder den Zugang sperrt. Trägt der Kunde die Adresse bei einem Kalenderdienst ein, gibt er die Einsatzdaten in eigener Verantwortung an diesen weiter.
- § 6 Abs. 2: Weitergabe auch an Empfänger, die der Kunde selbst bestimmt, etwa einen Kalenderdienst nach § 5 Abs. 9.
- § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 1: „exportieren" bzw. „herunterladen" statt „ausführen", ohne Änderung in der Sache.
- § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 9: Es gilt auch der Preis, der in der Software angezeigt wird.
- § 8 Abs. 4: Über Mollie derzeit Kreditkarte und SEPA-Lastschrift, weitere Verfahren wie PayPal nur, soweit angeboten. Die Lastschrift zieht Mollie unter seiner Gläubiger-Identifikationsnummer ein, sie steht in der Vorabankündigung. Bei einem Storno wird eine offene Zahlung abgebrochen und ein später eingegangener Betrag erstattet.
- § 8 Abs. 3: Rechnung zu Beginn des Abrechnungszeitraums. Was während eines bezahlten Zeitraums dazukommt (Plätze, ein teurerer Tarif, der Serverbetrieb), wird für den Rest dieses Zeitraums anteilig berechnet, in der Regel mit der nächsten Rechnung.
- § 9 Abs. 2: Klargestellt, dass für den bezahlten Zeitraum nach einer Kündigung nichts erstattet wird; die Software steht bis zu seinem Ende unverändert zur Verfügung.
- § 14 Abs. 3: Einer neuen Fassung kann der Kunde auch im Windows-Programm oder in der Handwerker-App zustimmen, ausgewiesen mit den Zugangsdaten seines Kundenkontos.
3. Oktober 2026 (Fassung 2)
- § 3 Abs. 9 neu: was im Lesemodus gesperrt ist und was weiter geht, ausdrücklich auch für die Handwerker-App.
- § 4 Abs. 3 und 4: Sperre der Sicherungen gegen Löschen, tägliche Abbilder der Serverplatte (sieben Tagesstände); Zugriff des Anbieters auf den Serverbetrieb einheitlich beschrieben.
- § 5 Abs. 3: Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO).
- § 6: Weitergabe nur an Unterauftragsverarbeiter oder auf gesetzliche Pflicht; Export auch im Lesemodus.
- § 8 Abs. 4 und 5: automatische Zahlung mit Mandat und Vorabankündigung; Lesemodus bei Verzug mit festen Fristen und Ausnahmen.
- § 10 Abs. 5: Rechnungen acht Jahre, Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, Vertragsnachweise drei Jahre.
- § 14 Abs. 3: IP-Adresse im Änderungsprotokoll nur 90 Tage.
- § 16 neu: Vorlagen und Muster. Bisher § 16 und § 17 sind jetzt § 17 und § 18.
3. Oktober 2026
- Änderungen gelten nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung (§ 17, bisher § 16); Export und Erinnerungen vor der Löschung (§ 10); Umsatzsteuer nach § 19 UStG (§ 8 Abs. 2).
Anbieter: Ertugrul Ünal, Hafnerstraße 20, 74211 Leingarten. Die vollständigen Angaben stehen im Impressum.